Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gut-
achten, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuer-
sachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgaben-
ordnung, die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge
bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die
für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierzu
gehören nicht das Kontieren von Belegen und das
Erteilen von Buchungsanweisungen, das Buchen
laufender Geschäftsvorfälle, die laufende
Lohnabrechung und das Fertigen der Lohnsteuer-
Anmeldung, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich
durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen
der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Aus-
bildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen
Vorbildung mindesten drei Jahre auf dem Gebiet des
Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024