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Fahrerin aus Bayern rettet sich spektakulär aus Fahrertür
Eine Frau (31) aus Nürnberg hat mit einem waghalsigen Sprung aus ihrem abstürzendem Auto in Tirol ... mehr ... 6. August 2024
2 Ergebnisse für Ihre Suche nach "Urlauber Rechte"
Eine Frau (31) aus Nürnberg hat mit einem waghalsigen Sprung aus ihrem abstürzendem Auto in Tirol ... mehr ... 6. August 2024
München, Nürnberg, zahlreiche Seen, Berge und Schlösser. Bayern hat viel für Urlauber zu bieten.... mehr ... 1. Juni 2024
Gegenstand des Unternehmens ist
- Handel mit Immobilien aller Art;
- Hausverwaltung sowie
- Wirtschaftsberatung im Zusammenhang mit Immobilien, nicht jedoch Rechts- oder Steuerberatung;
- Verwaltung eigenen Vermögens;
- gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Dahrlehen sowie der Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vermittlung und der Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume und die Verwaltung von Grundbesitz. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), 1. der Ankauf und Verkauf von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, auch im eigenen Namen
und für fremde Rechnung,
2. die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen und
der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Ver-
trägen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,
gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen,
3. die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des
§ 1 Absatz 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG, beschränkt
auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften
(inländischen Investmentfonds) und ausländischen
Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-
Gesetz vertrieben werden dürfen, und zwar aus-
schließlich für die in § 2 Absatz 6 Satz 1 N. 8 KWG
genannten Unternehmen, d.h. für lizenzierte Kredit-
bzw. Finanzdiensleitsungsinstitute oder Kapitalan-
lagegesellschaften bzw. ausländische Investment-
gesellschaften oder Zweigniederlassungen aus-
ländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandels-
unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum,
die nach § 53 b Absatz 1 oder Absatz 7 KWG tätig
sein dürfen, wobei sich die Gesellschaft bei der
Erbringung dieser Finanzdienstleistungen nicht
Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder
Anteilen von Kunden verschaffen darf,
4. die Anlage und Abschlussvermittlung von
Bausparverträgen, Krediten, Vrsicherungen und von
gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen mit Ausnahme
von Aktien (GmbH- KG- und GbR-Anteile),
5. die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvor-
haben
a) als Bauherr im igenen Namen für eigene Rechnung
oder fremde Rechnung unter Verwendung von
Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von
Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde
Rechnung.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024