Datag Nürnberg Steuerberatungsgesellschaft mbH
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33
i.V.m. § 57 Abs 3 Steuerberatungsgesetz, Tätig-
keiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht
vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten
i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels-
und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesell-
schaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit
die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt
sind (§ 34 StBerG). Leiter der Zweigniederlassung
muss ein Steuerberater sein, der seine berufsrecht-
liche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung
oder in deren Nahbereich hat.