Vermittlung von Verträgen über Versicherungen im Sinn des § 93 HGB (Versicherungsmakler); Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen:
- über Darlehen,
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft,
- von ausländischen Investmentanteilen,
- von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden,
- von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft;
Gegenstand sind aber keine Geschäfte, die der Genehmigung nach dem Kreditwesensgesetz bedürfen;
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anlager verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO). Der Unternehmensgegenstand umfasst nicht Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte für die eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht nach § 32 Kreditwesengesetz erforderlich ist. Rechts- und Steuerberatung sind nicht Gegenstand des Unterenehmens.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über
a) Versicherungen,
b) Darlehen,
c) den Erwerb von Anteilscheinen einer
Kapitalanlage- gesellschaft sowie von ausländischen
Investmentanteilen, die nach dem
Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen,
soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr.
8 KWG erfüllt sind, also soweit der Antragsteller
derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden
und einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 b KWG -
Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute-, einem
nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder
freigestellt ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist,
keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von §
1 Abs.1a Satz 1 Nr. 1 - 4 KWG erbringt und nicht
befugt sind, sich im Zusammenhang mit dieser
Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder
Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von
Kunden zu verschaffen,
d) sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der
Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene
Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile),
e) öffentlich angebotenen Anteilen einer
Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditge-
sellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds).
Registrierungs-Nr.: D-XY6S-9Q2R8-96
Tätigkeitsart: Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024