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AMERICAN TRUST Corporation (Deutschland) GmbH
mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Die Juweliere Banki sind vor über 25 Jahren mit einem neuen Konzept für ihre Kunden angetreten. Denn warum soll ein Traumstück nicht auch zu einem Schnäppchenpreis zu haben sein?, Beteiligung an Gesellschaften und die Beratung und Erbringung von Geschäftsführungsdienstleistungen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Das Unternehmen betreibt Finanzdienstleistungen i.S. des § 1 Abs. 1 a Satz 2 KWG und zwar ausschließlich die Anlage und/oder Abschlussvermittlung i. S. des § 1 Abs. 1 a Satz 2 N. 1 und 2 KWG, von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizensierte Kredit- bzw. Investmentgesellschaften und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach dem § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Zudem bietet das Unternehmen anderen Unternehmen die Zusammenarbeit bei der Anlage und/oder Abschlussvermittlung von Anteilsscheinen von Kapitalanlegegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen an. Zudem betreibt die Gesellschaft die Vermittlung und Betreuung von Versicherungen aller Art, Bausparverträgen und Beteiligungen sowie sämtliche dazugehörigen Dienstleistungen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33
i.V.m.§ 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters
nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche
Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie
z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausge-
schlossen.
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Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an der Firma Connexis Personal-Service GmbH & Co. KG in Nürnberg. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Als Versicherungsmakler arbeiten wir neutral und unabhängig mit den meisten deutschen Versicherungsgesellschaften zusammen und haben somit die Möglichkeit, passende Angebote - abgestimmt auf Ihre persönlichen Wünsche - zu unterbreiten., Vermittlung von Versicherungen, Finanzierungen und Bausparverträgen; mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33
i.V.m. § 57 Abs 3 Steuerberatungsgesetz, Tätig-
keiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht
vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten
i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels-
und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesell-
schaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit
die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt
sind (§ 34 StBerG). Leiter der Zweigniederlassung
muss ein Steuerberater sein, der seine berufsrecht-
liche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung
oder in deren Nahbereich hat.
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(na), 1. der Ankauf und Verkauf von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, auch im eigenen Namen
und für fremde Rechnung,
2. die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen und
der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Ver-
trägen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,
gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen,
3. die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des
§ 1 Absatz 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG, beschränkt
auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften
(inländischen Investmentfonds) und ausländischen
Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-
Gesetz vertrieben werden dürfen, und zwar aus-
schließlich für die in § 2 Absatz 6 Satz 1 N. 8 KWG
genannten Unternehmen, d.h. für lizenzierte Kredit-
bzw. Finanzdiensleitsungsinstitute oder Kapitalan-
lagegesellschaften bzw. ausländische Investment-
gesellschaften oder Zweigniederlassungen aus-
ländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandels-
unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum,
die nach § 53 b Absatz 1 oder Absatz 7 KWG tätig
sein dürfen, wobei sich die Gesellschaft bei der
Erbringung dieser Finanzdienstleistungen nicht
Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder
Anteilen von Kunden verschaffen darf,
4. die Anlage und Abschlussvermittlung von
Bausparverträgen, Krediten, Vrsicherungen und von
gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen mit Ausnahme
von Aktien (GmbH- KG- und GbR-Anteile),
5. die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvor-
haben
a) als Bauherr im igenen Namen für eigene Rechnung
oder fremde Rechnung unter Verwendung von
Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von
Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde
Rechnung.
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