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Unternehmen

B & R Steuerberatungsgesellschaft Ringler mbH

Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33
i.V.m.§ 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters
nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche
Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie
z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausge-
schlossen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024

Unternehmen

s.m.a.r.t. Management Consulting GmbH

s.m.a.r.t. Management Consulting GmbH - Unternehmensberatung für Gründung, Strategie und Sanierung, "s.m.a.r.t." bedeutet als Grundlagendisziplin der Betriebswirtschaftslehre die Zieloperationalisierung, d.h. klar definierte Zielsetzung zur raschen Zielerreichung. Da wir in der Vergangenheit erkannt haben, dass hier oft fundamentale Schwierigkeiten auftreten und auch von vielen nicht erkannt und behoben werden, haben wir uns dies zum Ziel gesetzt: "Erfolg durch klare Ziele"! mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024

Unternehmen

Datag Nürnberg Steuerberatungsgesellschaft mbH

Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33
i.V.m. § 57 Abs 3 Steuerberatungsgesetz, Tätig-
keiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht
vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten
i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels-
und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesell-
schaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit
die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt
sind (§ 34 StBerG). Leiter der Zweigniederlassung
muss ein Steuerberater sein, der seine berufsrecht-
liche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung
oder in deren Nahbereich hat. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024

Unternehmen

Bindl & Henkel GmbH

Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über
a) Versicherungen,
b) Darlehen,
c) den Erwerb von Anteilscheinen einer
Kapitalanlage- gesellschaft sowie von ausländischen
Investmentanteilen, die nach dem
Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen,
soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr.
8 KWG erfüllt sind, also soweit der Antragsteller
derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden
und einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 b KWG -
Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute-, einem
nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder
freigestellt ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist,
keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von §
1 Abs.1a Satz 1 Nr. 1 - 4 KWG erbringt und nicht
befugt sind, sich im Zusammenhang mit dieser
Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder
Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von
Kunden zu verschaffen,
d) sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der
Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene
Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile),
e) öffentlich angebotenen Anteilen einer
Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditge-
sellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds).
Registrierungs-Nr.: D-XY6S-9Q2R8-96
Tätigkeitsart: Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024

Unternehmen

W & F Immobilien GmbH

(na), 1. der Ankauf und Verkauf von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, auch im eigenen Namen
und für fremde Rechnung,
2. die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen und
der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Ver-
trägen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,
gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen,
3. die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des
§ 1 Absatz 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG, beschränkt
auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften
(inländischen Investmentfonds) und ausländischen
Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-
Gesetz vertrieben werden dürfen, und zwar aus-
schließlich für die in § 2 Absatz 6 Satz 1 N. 8 KWG
genannten Unternehmen, d.h. für lizenzierte Kredit-
bzw. Finanzdiensleitsungsinstitute oder Kapitalan-
lagegesellschaften bzw. ausländische Investment-
gesellschaften oder Zweigniederlassungen aus-
ländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandels-
unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum,
die nach § 53 b Absatz 1 oder Absatz 7 KWG tätig
sein dürfen, wobei sich die Gesellschaft bei der
Erbringung dieser Finanzdienstleistungen nicht
Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder
Anteilen von Kunden verschaffen darf,
4. die Anlage und Abschlussvermittlung von
Bausparverträgen, Krediten, Vrsicherungen und von
gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen mit Ausnahme
von Aktien (GmbH- KG- und GbR-Anteile),
5. die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvor-
haben
a) als Bauherr im igenen Namen für eigene Rechnung
oder fremde Rechnung unter Verwendung von
Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von
Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde
Rechnung. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024

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