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(na), - die Beratung von nationalen und internationalen mittelständischen Unternehmen und deren Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten, Beiräten sowie deren Gesellschaftern und Aktionären in den Bereichen Betriebswirtschaft, Organisation, Finanzen, Finanzierung, Unternehmenssteuerung, Unternehmensentwicklung und Managementsysteme,
- die Erbringung von Dienstleistungen für mittelständische Unternehmen und deren Organe, Gremien und Gesellschafter in den genannten Bereichen zur Realisierung von Projekten, auch im Wege des Interimsmanagements,
- die Übernahme von Aufgaben im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, des Personalwesens sowie weiterer unterstützender Funktionen für mittelständische Unternehmen im Wege des Outsourcings.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vermittlung von Verträgen über Versicherungen im Sinn des § 93 HGB (Versicherungsmakler); Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen:
- über Darlehen,
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft,
- von ausländischen Investmentanteilen,
- von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden,
- von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft;
Gegenstand sind aber keine Geschäfte, die der Genehmigung nach dem Kreditwesensgesetz bedürfen;
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gut-
achten, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuer-
sachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgaben-
ordnung, die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge
bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die
für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierzu
gehören nicht das Kontieren von Belegen und das
Erteilen von Buchungsanweisungen, das Buchen
laufender Geschäftsvorfälle, die laufende
Lohnabrechung und das Fertigen der Lohnsteuer-
Anmeldung, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich
durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen
der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Aus-
bildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen
Vorbildung mindesten drei Jahre auf dem Gebiet des
Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024